

| Zugewinnausgleich |
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Das Erbrecht hat etliche Verknüpfungen zum Ehe- und Familienrecht. Die Ehe- und Verwandtschaftsverhältnisse werden vom Familienrecht definiert. Daraus ergeben sich unmittelbare Auswirkungen auf die gesetzliche Erbfolge und das Pflichtteilsrecht. Weiteren Einfluss auf die erbrechtliche Situation hat der sog. Güterstand, in dem die Eheleute leben. Etwa 85 % der Ehepaare in Deutschland haben keinen Ehevertrag. Die Mehrzahl davon braucht auch keinen Ehevertrag, weil die gesetzlichen Regelungen ausreichend für ihre Lebensverhältnisse passen. Es gilt dann automatisch die „Zugewinngemeinschaft“. Andere Güterstände, die durch notariellen Ehevertrag begründet werden können, sind die Gütertrennung und (in der Praxis nur noch selten) die Gütergemeinschaft. Aus zahlreichen Mandantengesprächen weiß ich, dass viele Menschen zwar den Begriff „Zugewinngemeinschaft“ kennen, ihn inhaltlich aber völlig falsch einschätzen. Die einen meinen, alles Vermögen von Eheleuten würde gemeinsames Eigentum. Die anderen meinen, im Fall der Scheidung müsste das gesamte beiderseitige Vermögen zwischen den (ehemaligen) Partnern hälftig aufgeteilt werden. Beides ist falsch! Genauso falsch ist die häufig anzutreffende Befürchtung, allein aufgrund der Ehe für Schulden des anderen Ehegatten zu haften. Im Prinzip funktioniert der Zugewinnausgleich recht einfach: Für jeden Ehegatten werden separat Anfangsvermögen (bei der Heirat) und Endvermögen ermittelt. Die Differenz ist der jeweilige Zugewinn. Wer den größeren Zugewinn hat, muss die Hälfte des Unterschiedes der beiden Zugewinne als Ausgleich zahlen. Seit der Reform, die am 1. September 2009 in Kraft getreten ist, werden auch Schulden berücksichtigt, die mit in die Ehe gebracht wurden. Auch Schuldenabbau ist deshalb nunmehr Zugewinn. Praktische Probleme entstehen oft bei der Ermittlung und Bewertung von Anfangsvermögen und Endvermögen. Bei Bedarf stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Oft ist es sinnvoll, es im Grundsatz bei der Zugewinngemeinschaft zu belassen, aber durch Ehevertrag Modifikationen vorzunehmen. Solche Modifikationen können einzelne Vermögensgegenstände, Bewertungsfragen, Quoten, Zeiträume, etc. sowie – häufig sinnvoll – eine Unterscheidung zwischen Scheidungsfall und Todesfall vorsehen. Insbesondere Unternehmer mit Betriebsvermögen oder Gesellschaftsbeteiligungen sowie Personen mit größerem Privatvermögen sollten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Die Vereinbarung einer strikten Gütertrennung empfiehlt sich meist nicht, weil der Zugewinnausgleich steuerlich privilegiert ist und man sich diesen Steuervorteil sichern sollte. Gerne berate ich Sie darüber, ob und ggf. mit welchem Inhalt ein Ehevertrag für Sie sinnvoll sein könnte. Außerdem berate ich auch in anderen familienrechtlichen Fragen und vertrete Sie vor dem Familiengericht. Dazu gehört auch der Abschluss von Folgenvereinbarungen bei der Ehescheidung.
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| Zuletzt aktualisiert am Montag, den 21. September 2009 um 15:42 Uhr |