Unterhalt im Todesfall PDF Drucken E-Mail

Hat ein geschiedener Ehegatte Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, dann erlischt sein Anspruch nicht mit dem Tod des anderen (geschiedenen) Ehepartners. Er kann weiterhin Unterhalt verlangen, und zwar von den Erben des Verstorbenen. Dabei ist es gleichgültig, wer Erbe geworden ist - die Kinder, ein neuer Partner, der Sportverein oder eine gemeinnützige Organisation. Die Höhe des laufenden Unterhalts bemisst sich nach den unterhaltsrechtlichen Vorschriften und kann notfalls vor dem Familiengericht geklärt werden.

Allerdings ist der Anspruch begrenzt: Er ist insgesamt nur so hoch, wie der gesetzliche Pflichtteil ohne die Ehescheidung gewesen wäre.

Ereignet sich der Todesfall im Straßenverkehr, kann der Unterhaltsberechtigte übrigens auch direkt gegen die KFZ-Haftpflichtversicherung vorgehen!

Anders ist es nach Trennung, aber vor Scheidung einer Ehe: Stirbt einer der Ehepartner, erlischt der Unterhaltsanspruch. Dafür wird der getrennt lebende Ehegatte aber entweder gesetzlicher Erbe, oder er hat zumindest einen Anspruch auf den Pflichtteil.

Zuletzt aktualisiert am Montag, den 21. September 2009 um 10:50 Uhr