Internationaler Erbfall PDF Drucken E-Mail

Zunehmend gibt es internationale Fälle, in denen Eheleute unterschiedlicher Nationalität sind, deutsche Staatsbürger Immobilien im Ausland haben oder umgekehrt.

Sobald dies der Fall ist, sollte man sich vor übereilten Einschätzungen der Sach- und Rechtslage hüten. Die Unterschiede zu den Rechtsordnungen anderer Länder sind zum Teil gewaltig. Es beginnt schon mit der Frage, das Erbrecht welchen Landes im einzelnen Fall überhaupt anzuwenden ist.

Welches Recht ist anwendbar?

Die Staaten knüpfen zum Teil an den letzten Wohnsitz des Verstorbenen (z.B. Frankreich, Schweiz, Niederlande, Dänemark, Großbritannien, USA), zum Teil an die Staatsangehörigkeit (Österreich, Italien, Türkei) an. Außerdem erlauben es manche Staaten, unter bestimmten Voraussetzungen per Testament das anwendbare Recht zu wählen (Italien, Rumänien, Niederlande, Schweiz). Viele Staaten stellen für Immobilien Sonderregeln auf, aber nicht alle.

Hinterlässt ein deutscher Staatsangehöriger Immobilienvermögen in Frankreich, kommt es zu einer Nachlassspaltung. Die französische Immobilie wird nach französischem Erbrecht vererbt, der übrige Nachlass nach deutschem Erbrecht. Entsprechend verhält es sich mit Immobilien in Großbritannien, den USA, der Türkei, Russland und den Niederlanden. Im speziellen Fall der Niederlande ist es allerdings möglich, die Anwendbarkeit deutschen Rechts zu wählen. In der Schweiz hängt es wiederum vom letzten Wohnsitz ab; allerdings besteht hier ebenfalls die Möglichkeit einer Rechtswahl.

Anders ist es in Italien. Deutsche Staatsangehörige werden auch bezüglich ihrer italienischen Immobilien nach deutschem Erbrecht beerbt. Auch bei Immobilien in Österreich werden deutsche Staatsangehörige einheitlich nach deutschem Erbrecht beerbt. Trotzdem gilt dort das österreichische Verfahren, d.h. die Immobilie muss zunächst durch ein Verlassenschaftsgericht eingeantwortet und später an den Erben herausgegeben werden. Umgekehrt wird ein österreichischer Erblasser mit Immobilienvermögen in Deutschland inhaltlich durchweg nach österreichischem Recht beerbt, ohne allerdings das dortige Verlassenschaftsverfahren durchlaufen zu müssen.

Welchen Inhalt hat das Erbrecht anderer Staaten?

Inhaltlich werden in den meisten europäischen Ländern vorrangig die Ehegatten und Kinder des Verstorbenen gesetzliche Erben. Allerdings sind die Regelungen, z.B. zu den Erbquoten, im Detail sehr unterschiedlich ausgestaltet. Eine Besonderheit sieht das spanische Erbrecht vor: Sind Kinder vorhanden, wird der Ehegatte des Verstorbenen dort nicht gesetzlicher Erbe, sondern erhält ein Nießbrauchsrecht. In anderen Kulturkreisen folgt das Erbrecht bisweilen anderen Wertvorstellungen. In etlichen afrikanischen Ländern wie z.B. Nigeria gibt es gar kein niedergeschriebenes Erbrecht. In zahlreichen islamischen Staaten spielt die exakte Glaubenszugehörigkeit eine wichtige Rolle.

Das französische Erbrecht kennt genauso wie das italienische Erbrecht weder gemeinschaftliches Testament noch Erbvertrag. Außerdem ist sowohl in Frankreich als auch in Italien und der Schweiz ein gewisser Teil des Erbes zwingend den Angehörigen vorbehalten. Man spricht insoweit von einem „Noterbrecht“. Vom deutschen Pflichtteilsrecht unterscheidet es sich dadurch, dass der Noterbe unmittelbar am Nachlass beteiligt wird und nicht nur einen Geldanspruch hat.

In Spanien gilt insoweit vom Grundsatz her das gleiche wie in Frankreich und Italien, nämlich das Verbot von gemeinschaftlichem Testament oder Erbvertrag und die Ausgestaltung des Pflichtteilsrechts als Noterbrecht. Allerdings gibt es in einzelnen Provinzen (Aragon, Navarra, Galizien, Baskenland, Katalonien und balearische Inseln) Ausnahmen, die den Abschluss von Erbverträgen unter unterschiedlichen Voraussetzungen zulassen.

Wird man im Ausland automatisch Erbe?

Besonderheiten gibt es in manchen Ländern auch beim Verfahren. In Deutschland geht der Nachlass automatisch und von selbst auf die Erben über, wenn sie nicht aktiv werden und das Erbe ausschlagen. In anderen Ländern ist das genau umgekehrt, z.B. in Großbritannien und Österreich. Dort wird der Nachlass erst nach Abwicklung aller Nachlassverbindlichkeiten an die Erben herausgegeben. In Österreich herrscht deshalb auch eine ganz andere Terminologie. Dort heißt der Nachlass „Verlassenschaft“ und behält zunächst seine rechtliche Selbständigkeit. Um die Erbschaft anzunehmen, muss der Erbe aktiv werden und eine sog. „Erbserklärung“ abgeben. Danach folgt ein Beschluss des Verlassenschaftsgerichts, die „Einantwortung“.

Auch in Spanien geht grundsätzlich der Nachlass automatisch auf die Erben über. Trotzdem muss der Erbe eines deutschen Staatsangehörigen mit Immobilien in Spanien zunächst eine Erbschaftsannahmeerklärung abgeben, damit der Grundbesitz förmlich umgeschrieben werden kann.

Sofern Sie davon selbst betroffen sind, dürfte es unabdingbar sein, individuellen anwaltlichen Rat einzuholen. Gerne stehe ich Ihnen beratend zur Verfügung. Sofern die Fachliteratur in unserer Kanzlei im Einzelfall nicht ausreicht, kann ich auch auf Literatur in der Universität Freiburg zugreifen. Die sorgfältige Recherche erfordert Zeit, die Sie von vornherein einkalkulieren sollten.

Wichtige erbrechtliche Begriffe in englischer und französischer Sprache finden Sie im Internationalen Wörterbuch