Fristen im Erbrecht PDF Drucken E-Mail

Die Kenntnis und Einhaltung wichtiger Fristen ist im Erbrecht ebenso bedeutsam wie in anderen Rechtsgebieten. Bei vielen Fristen handelt es sich um Ausschlussfristen, die auch auf Antrag nicht verlängert werden können. Ihre Versäumnis kann im Einzelfall weit reichende Folgen haben.
Nachfolgend werden die wichtigsten Fristen ohne Anspruch auf Vollständigkeit dargestellt.

Unverzüglich: Wer ein Testament bei sich hat oder auffindet, das sich nicht in besonderer amtlicher Verwahrung befindet, hat es unverzüglich an das Nachlassgericht abzuliefern, sobald er Kenntnis vom Tod des Erblassers hat. „Unverzüglich“ bedeutet ohne schuldhaftes Zögern. Es ist nicht zulässig, aufgrund eigener Überlegungen zu Wirksamkeit und Inhalt des Testaments die Ablieferung zu unterlassen. Es ist alleinige Aufgabe des Nachlassgerichts, dies zu überprüfen.

48 Stunden: Wenn der Verstorbene eine Unfallversicherung mit Todesfallleistung abgeschlossen hatte, steht dem Bezugsberechtigten oder – wenn es keinen Bezugsberechtigten gibt – den Erben die Versicherungsleistung zu. Voraussetzung ist, dass der Tod des Versicherten ursächlich auf einen Unfall zurückzuführen und der Tod innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten ist.
Es muss innerhalb von 48 Stunden nach Eintritt des Todes eine entsprechende Mitteilung an den Versicherer abgegeben werden.

Ein Monat: Frist zur Einlegung eines Einspruchs gegen den Erbschaftsteuerbescheid, gerechnet ab Zugang.

Ein Monat: Frist zur Ausübung verschiedener Sonderkündigungsrechte beim Tod eines Vertragspartners im Mietverhältnis

Sechs Wochen: Entgegen einer weit verbreiteten Meinung (und anders als in anderen Staaten) muss eine Erbschaft nicht angenommen werden. Dies geschieht automatisch. Nur wer eine Erbschaft nicht annehmen möchte, muss aktiv werden: Er muss sie ausschlagen. Die Frist hierfür beträgt nur sechs Wochen, gerechnet ab der Kenntnis vom Erbfall und dem Grund der Berufung zum Erben (gesetzliche Erbfolge oder letztwillige Verfügung). Sofern eine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) existiert, beginnt die Frist erst mit ihrer Eröffnung durch das Nachlassgericht.

Zwei Monate: Zwar kann kein Miterbe Nachlassgegenstände gegen den Willen der übrigen Miterben veräußern. Er hat aber die Möglichkeit, seinen Erbteil als solchen zu verkaufen. Tut er dies, sieht das Gesetz für die übrigen Miterben (zum Schutz vor Überfremdung der Erbengemeinschaft) ein Vorkaufsrecht zu. Die Frist zu dessen Ausübung beträgt zwei Monate, gerechnet ab Zugang der Mitteilung über den Abschluss des Erbschafts-Kaufvertrages.

Drei Monate: Wenn sich das Unternehmen eines Einzelkaufmanns im Nachlass befindet, ist eine besonders wichtige Frist zu beachten. Führt der Erbe das Unternehmen fort, so haftet er für sämtliche Verbindlichkeiten aus dem Unternehmen mit seinem eigenen Privatvermögen. Das gilt auch für Verbindlichkeiten, die der Erblasser schon vor seinem Tod begründet hatte. Die sonst vorgesehenen Möglichkeiten, die Haftung auf den Nachlass zu beschränken , bestehen nicht. Der Erbe kann die Haftung mit dem Eigenvermögen nur dann vermeiden, wenn der die Fortführung des Betriebes innerhalb von drei Monaten einstellt. Die Frist beginnt zu laufen, sobald der Erbe Kenntnis von der Erbschaft erlangt.
Befindet sich im Nachlass eine Beteiligung an einer offenen Handelsgesellschaft (oHG) und enthält der oHG-Vertrag die Klausel, dass die Gesellschaft mit den Erben des Verstorbenen fortgesetzt werden soll, gilt ähnliches.

Drei Monate: Die Erben dürfen ohne weitere Voraussetzungen die Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten für die Dauer von drei Monaten verweigern. Diese Möglichkeit hat auch der Alleinerbe.

Drei Monate: Jeder Vorgang, der Erbschaft- oder Schenkungsteuer auslösen kann, ist dem zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen. Diese Mitteilungspflicht obliegt jedem Erwerber. Die Frist läuft ab Kenntnis des Erwerbs. Nicht erforderlich ist die Mitteilung allerdings, wenn der Erwerb sich aus einer Verfügung von Todes wegen ergibt, die von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffnet wurde. Die Frist zur Abgabe einer förmlichen Steuererklärung wird danach vom Finanzamt gesetzt. Sie muss mindestens einen Monat betragen.

Sechs Monate: Die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft verlängert sich von sechs Wochen auf sechs Monate, wenn entweder der Erblasser seinen letzten Wohnsitz ausschließlich im Ausland hatte oder der Erbe sich bei Beginn der Frist, insbesondere der Eröffnung einer letztwilligen Verfügung, im Ausland aufhält oder dort seinen Wohnsitz hat.

Sechs Monate: Ausschlussfrist für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen aus der Lebensversicherung oder Unfallversicherung nach Ablehnung der Leistungspflicht durch den Versicherer.

Ein Jahr: Die Frist zur Anfechtung letztwilliger Verfügungen  beträgt ein Jahr. Verstirbt im Falle eines bindend gewordenen gemeinschaftlichen Testaments oder eines Erbvertrages der Anfechtungsberechtigte vor Ablauf eines Jahres, wird die verstrichene Zeit nicht auf die Frist für den an seine Stelle tretenden neuen Anfechtungsberechtigten angerechnet. Das Anfechtungsrecht für ihn entsteht neu.

Zwei Jahre: Die Frist für die kostenfreie Berichtigung des Grundbuchs  beträgt zwei Jahre. Nach Ablauf dieser Frist ist die Berichtigung natürlich weiterhin möglich, dann aber kostenpflichtig.

Zwei Jahre: Innerhalb von zwei Jahren verjährt der Anspruch aus einer Unfallversicherung. Die Frist beginnt am Schluss des Jahres zu laufen, in dem die Leistung verlangt werden kann.

Drei Jahre: Innerhalb von drei Jahren verjährt der Anspruch auf Zahlung des Pflichtteils. Der Beginn der Frist setzt eine doppelte Kenntnis voraus, nämlich die Kenntnis des Erbfalls und die Kenntnis der letztwilligen Verfügung (Erbvertrag oder Testament), aus der sich die Enterbung ergibt, die zum Pflichtteilsanspruch führt.

Handelt es sich um einen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung , muss zusätzlich die Schenkung bekannt sein, aus der sich der Ergänzungsanspruch ergibt. Das gilt allerdings nur, wenn sich der Anspruch gegen den Erben richtet. Sofern er ausnahmsweise gegen den Beschenkten geht, beginnt die Verjährung unabhängig von der Kenntnis in drei Jahren ab dem Erbfall.

Seit der gesetzlichen Neuregelung mit Wirkung zum 1. Januar 2010 verjährt auch ein Vermächtnisanspruch nach drei Jahren.

Fünf Jahre: Innerhalb von fünf Jahren verjährt der Anspruch aus einer Lebensversicherung. Die Frist beginnt am Schluss des Jahres zu laufen, in dem die Leistung verlangt werden kann.

Zehn Jahre: Es gibt verschiedene wichtige Zehn-Jahres-Fristen. Es handelt sich um die Frist zur mehrfachen Ausnutzung steuerlicher Freibeträge, zur Berücksichtigung von Schenkungen bei der Pflichtteilsergänzung  und des Regressanspruchs des verarmten Schenkers. Diesen Fristen ist gemeinsam, dass sie keinen Handlungsbedarf nach dem Erbfall auslösen, sondern nur inhaltlich bei der Ermittlung von Rechten und Pflichten Bedeutung haben.

Außerdem ist der Zeitraum von 30 Jahren für verschiedene weitere Tatbestände, insbesondere Verjährungsfristen, die gesetzliche Höchstfrist.

 

Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 19. Januar 2010 um 10:07 Uhr