

| Erbschaftsteuer |
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Steuerklassen - Steuersätze - Freibeträge - sachliche Steuerbefreiungen Die Erbschaftsteuer war in den Jahren 2007 und 2008 in aller Munde. Seit 1. Januar 2009 galt tatsächlich ein neues Erbschaftsteuerrecht. Vieles wurde vom Gesetzgeber verändert, ein wichtiger Punkt aber nicht: Die einheitlichen Freibeträge der Schenkungs- und Erbschaftsteuer entstehen alle zehn Jahre neu. Wer also plant und sein Vermögen in Etappen überträgt, kann die Freibeträge mehrfach ausnutzen. Zwischenzeitlich hat die Schwarz-Gelbe Koalition des Erbschaftsteuerrecht mit Wirkung zum 1. Januar 2010 wiederum geändert. So gibt es erneut Änderungen bei der Besteuerung von Unternehmenserben (u.a. Herabsetzung der Behaltensfrist von sieben auf fünf Jahre; Erhöhungdes begünstigten Verwaltungsvermögens von 10 % auf 50 % des betrieblichen Vermögens beim Verschonungsabschlag), und zwar rückwirkend zum 1. Januar 2009. Auch für Erben von Privatvermögen gibt es - mit Wirkung ab 1. Januar 2010 - erfreuliche Änderungen: Die Steuersätze in Steuerklasse II wurden deutlich reduziert. Davon profitieren vor allem Geschwister, Neffen und Nichten. Wer immer Vermögen weiterzugeben hat (sei es privat, sei es betrieblich), sollte sich frühzeitig über sinnvolle Gestaltungsmöglichkeiten informieren und beraten lassen, um nicht Steuervorteile zu verschleudern. Schließlich ist auch zu bedenken, dass eine vermeidbare Steuerlast den Erben in große Liquiditätsschwierigkeiten bringen kann, insbesondere dann, wann der Nachlass in erster Linie aus Grundstücken, Eigentumswohnungen oder Betriebsvermögen besteht. Steuerklassen Sowohl die Freibeträge als auch der Steuersatz hängen von der Zugehörigkeit zu den unterschiedlichen Steuerklassen ab. Diese haben nichts mit den Lohnsteuerklassen zu tun. Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer gibt es drei Steuerklassen. Sie gelten nach altem und neuem Recht gleichermaßen. Änderungen gibt es insofern nicht. Sie teilen sich so auf:
Freibeträge Für einen Erwerb – d. h. eine Schenkung, ein Erbe oder den Pflichtteil – wird bis zur Höhe des Freibetrags gar keine Steuer erhoben. Maßgeblich ist dabei allein das Verhältnis zwischen dem Geber (Schenker oder Erblasser) und dem Empfänger. Erst wenn der Wert der Zuwendung den Freibetrag übersteigt, fällt Erbschaft- oder Schenkungsteuer an, und zwar nur für den Differenzwert, der oberhalb des Freibetrags liegt. Die Freibeträge stellen sich wie folgt dar:
Steuersätze Um die Steuer letztlich berechnen zu können, muss nach Ermittlung des Freibetrags und der Steuerklasse der richtige Steuersatz berücksichtigt werden. Er entscheidet über die Höhe der Steuer. Er ist abhängig von der Steuerklasse und dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs. Maßgeblich ist folgende Tabelle:
Nach der neuerlichen Änderung zum 1. Januar 2010 sieht es nun so aus:
sachliche Steuerbefreiungen Das neue Erbschaftsteuerrecht gewährt den engsten Familienangehörigen aber erhebliche Steuerbefreiungen, die zu den allgemeinen Freibeträgen noch hinzukommen. Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner fällt - unabhängig vom Wert – gar keine Erbschaftsteuer an, sofern die Immobilie weiterhin selbst bewohnt wird, und zwar für eine Dauer von zehn Jahren. Wird die Wohnimmobilie vor Ablauf von zehn Jahren vermietet oder verkauft, entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend. Bei besonderen Gründen, z.B. der Pflegebedürftigkeit oder dem Tod des Erben, bleibt es bei der Steuerbefreiung. In jedem Fall bleibt aber natürlich der allgemeinen Freibeträge von 500.000 Euro erhalten. Auch für Kinder bzw. Enkel, deren Elternteil bereits verstorben war, gibt es eine ähnliche Steuerbefreiung. Der Unterschied besteht darin, dass es hier eine Beschränkung auf Wohnimmobilien von maximal 200 Quadratmeter Wohnfläche gibt. Ist die Wohnfläche größer, ist nur der entsprechende Anteil für die Steuer relevant. Allerdings gelten auch dann zunächst einmal die allgemeinen Freibeträge von 400.000 bzw. 200.000 Euro. Im übrigen gibt es die gleiche Ausnahme wie bei Ehegatten: Wird die Wohnimmobilie vor Ablauf von zehn Jahren vermietet oder verkauft, entfällt die automatische Steuerbefreiung, nicht aber bei Pflegebedürftigkeit oder Tod des Erben. |
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| Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 09. April 2010 um 17:45 Uhr |